Allgemeine Geschäftsbedingungen (Containerdienst) der Firma Carl Plöger e.K.
Angaben gemäß § 5 TMG:
Verantwortliche Stelle oder Ansprechpartner:
Carl Plöger e.K.
Arminstraße 32
32756 Detmold
Tel: 05231/22477
Fax: 05231/910617
E-Mail ploeger-metalle@email.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Verbindlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Carl Plöger e.K. (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
b) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen.
§ 2 Vertragsgegenstand
a) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Buntmetallen, Eisenschrott, Kabelschrott und Elektronikschrott, die Miete des Containers für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu unserem Firmenstandort.
b) Für die An- und Abfahrt wird eine Kostenpauschale erhoben: bis 20 km 65,00 €,
ab 21 km 80,00 €
Die Bereitstellung des Containers ab dem 8. Tag 4,00 € Miete pro Kalendertag.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
a) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
b) Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung / Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
c) Die Haftung für die nicht rechtzeitige Bestellung und Abholung ist ausgeschlossen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
a) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz, für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW, befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit LKW vorbereitet ist. Nicht geeignete Standorte kann der Auftragnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen.
b) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird.
c) Der Auftraggeber hat, die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung endsprechend § 254 BGB.
d) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
e) Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 a), beruhen. § 254 BGB bleibt unberührt.
f) Wenn der Container nicht aufgestellt oder abgeholt werden kann (wegen Nichtbeachtung der Obliegenheiten aus diesem Paragraph) trägt der Auftraggeber die Kosten der vergeblichen Hin-und Rückfahrt
g) Umsetzungen des Containers sind ausschließlich durch unsere Fahrer und Fahrzeuge vorzunehmen. Für Schäden, die an dem Container durch Umsetzen seitens des Auftraggebers entstanden sind, haftet dieser.
§ 5 Sicherung des Containers
a) Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.) soweit nichts anderes vereinbart ist.
b) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
c) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Beladung des Containers
a) Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Transports die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist.
b) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Materialsorten eingefüllt werden. Die Beladung des Containers mit gefährlichen Abfällen ist nicht gestattet. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
Annahmeausschluss
Folgende Materialien sind grundsätzlich von der Annahme ausgeschlossen:
- Hohlkörper, Gasflaschen, Gastanks, Hydraulikdruckspeicher,Feuerlöscher
- ölgefüllte Kompressoren von Kühlgeräten/ Kühlschränken, Klimaanlagen
- PCB-ölgefüllte Transformatoren/ Kondensatoren/ Industriekondensatoren/ Radiotoren/ Schalter etc.
- radioaktiv kontaminierter Schrott
- Sprengstoffe und Munition (inkl. Airbags)
- Elektro-Nachtspeicher- und Elektro-Speicheröfen und Schamottesteine
- Fässer mit nicht definierbarem Inhalt
- Metalleimer mit Farbe oder Klebstoff
- Baumaterialien mit Asbest-oder Eternitanhaftungen
- Nicht restentleerte Hohlkörper (z.B. Spraydosen, Feuerlöscher, Stoßdämpfer)
- Gasentladungslampen
- Material mit KMF-oder Glaswolleanhaftungen
- Paketierte Altfahrzeuge
- Nicht ordnungsgemäß entsorgte Altfahrzeuge ( nicht restentleerte Tanks: Benzin, Diesel, LPG, Erdgas)
- Reifen (PKW/ LKW/ Baumaschinen ),Baggerketten
- Batterien, bzw. Geräte, die noch Batterien enthalten
- Elektrogeräte und Bauteile, die Quecksilber enthalten (z.B. LCD-Monitore)
- Kühlschränke
- Metallfreie Stoffe, wie Holz, Kunststoff, Beton und Pappe
Der Aufraggeber verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Ladung auf die Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern geprüft worden ist. Auch unzulässig sind alle metallfreien Stoffe wie Holz, Kunststoffe, Beton und Pappe, sowie Metalleimer mit Farbe oder Klebstoff.
c) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen beladen, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Transport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Beladung des Containers erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
e) Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
f) Bei Verstößen gegen den § 6 ist der Auftragnehmer berechtigt den Transport abzulehnen. Die Kosten der vergeblichen Hin- und Rückfahrt trägt der Auftraggeber.
Kosten für Weigerungen
Verunreinigungen, die bei der Warenannahme ersichtlich sind, werden als Gewichtsabzug aufgeführt. Hierzu zählen die Gewichtsangaben oder die Gewichtsermittlungen in kg für sortenfremde Bestandteile.
Hierzu zählen Schmutz, Holz, Gummi, Beton, Asphalt, Papier, Folien, Kunststoffe, Wasser, Schnee und Eis.
Der Annahmebefund ist für die Abrechnung maßgebend.
Zusätzlich werden die folgenden Entsorgungskosten zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer berechnet:
- Verunreinigungen (Schutt) 150,00€/t
- PKW Reifen 15,00€/Stück
- LKW Reifen 45,00€/Stück
- Sonstige Reifen (auch auf Felge) 25,00€/Stück
- Gasflaschen geschlossen 300,00€Stück
- Acetylenflaschen 500,00€/Stück
- Hohlkörper 150,00€/Stück
- Tresore 250,00€/Stück
- Zzgl. Sortier-u. Handlingspauschale nach Aufwand mind. 50,00€
§ 7 Abholung
a) Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Mit seiner Unterschrift auf dem Containerfahrauftrag bestätigt der Auftraggeber das Erbringen der auf dem Auftrag ausgewiesenen Leistung. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung des Containers weder Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.
b) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
§ 8 Haftung und Versicherung
a) Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft.
b) Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
c) Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
d) Die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
e) Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
§ 9 Zahlungsbedingungen
a) Die Vergütung, für das in den Containern befindliche Altmetall erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bis zum 20.des dem Wareneingang folgenden Monats.
b) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 14 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen. Bei kostenpflichtigen Gebührenauslagen sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Gerät der Auftraggeber mit einem Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen, noch offen stehenden Rechnungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre. Bei Verzug oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
c) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus zwischen uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Stand: 10/2017